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Auto-Center Graf AG
Westring 9
5502 Hunzenschwil
079 333 35 45
UID - CHE-106.561.527
Reg. Nr. CH-400.3.009.115-5
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Allgemeine Vertragsbestimmungen der Auto-Center Graf AG Hunzenschwil
1. EigentumsvorbehaltBis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Fahrzeug samt Zubehör Eigentum der Firma.Dieser wird das Recht eingeräumt, den Eigentumsvorbehalt im Eingentumsvorbehaltregister einzutragen.2. EintauschfahrzeugDer Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.3. Haftung für Sachmängel3.1 Arten:A. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt sie an die Stelle der Sachgewährleistung gemäss Ziff. B. hier nach und ersetzt diese. Garantieversicherung SuisseFox, es gilt deren Garantiebestimmungen.B. Für Fahrzeuge mit einer allenfalls noch laufenden Fabrikgarantie gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. Die Geltendmachung der Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:1. Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind.Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Firma.b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Firma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben.Die Firma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden.c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist.Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewähr- leistungspflicht in jedem Falle aus.2. Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen.3. Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist – ausser für ersetzte Teile - nicht.4. Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist soweit abtretbar auf den Erwerber über.3.2 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher Vorschriften - ausgeschlossen.4. Verzug4.1 Verzug der Firma. Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden.Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden.4.2 Verzug des Käufers. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 20 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oderb) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oderc) vom Vertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und dieFirma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 5% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der Kantonalbank.Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nach dem das Fahrzeug wieder in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen:Für jeden Tag ab Abnahme des Fahrzeuges Fr. 100.- zuzüglich Rp. 0.55 pro gefahrenen km. Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen;umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.5. Gefahrtragung5.1 Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über.5.2 Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe.Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.6. ZustimmungsvorbehaltDieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen10 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird - unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften - eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.7. KundendatenDer Käufer/Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Angebotsversand, optimierte Servicequalität,um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden.8. GerichtsstandFür allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt,statt dessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.